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   OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 155/00   

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OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 155/00 (https://dejure.org/2000,1522)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.08.2000 - 2 W 155/00 (https://dejure.org/2000,1522)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. August 2000 - 2 W 155/00 (https://dejure.org/2000,1522)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 191
  • NZI 2000, 529
  • NZI 2001, 15
  • Rpfleger 2001, 45
  • ZInsO 2000, 499
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Köln, 16.10.2000 - 2 W 189/00

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren - Zuständigkeit des

    Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Entscheidung über einen Antrag nach § 850 g ZPO - und nicht wie das Insolvenzgericht meint, gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO - ist nach § 764 Abs. 2 ZPO an die zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahme, also an die Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß § 829 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 850 ff. ZPO geknüpft (Senat, ZInsO 2000, 499 [501] für § 850 f ZPO).

    Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung darüber, inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzuziehen ist, um eine Entscheidung im Insolvenzverfahren, die - auch wegen der Sachnähe - von dem Insolvenzgericht zu treffen ist (Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; LG Dortmund, NZI 2000, 182 [183]; LG München I ZInsO 2000, 410 LS; LG Offenburg, NZI 2000, 277 [278]; AG Göttingen, NZI 2000, 493 [494]; Grote, ZIP 2000, 490 [491]; Hintzen, Rpfleger 2000, 312 [315]; Mäusezahl, ZInsO 2000, 193 [194]; Steder, ZIP 1999, 1874 [1880 f.]; Ott/Zimmermann, ZInsO 2000, 421 [428] jeweils zu § 850 f; vgl. auch LG Wuppertal, NZI 2000, 327 [328]; AG Memmingen, ZInsO 2000, 240 LS; AG München, ZInsO 2000, 407; AG Solingen, InVo 2000, 205; Helwich, NZI 2000, 460 [463] jeweils zu dem Antrag eines Gläubigers nach § 850 c Abs. 4 ZPO); vgl. auch FK-Ahrens, InsO, 2. Auflage 1999, § 287 Rdnr. 52 ff.; Stephan, ZInsO 2000, 376 [381]; Vallender, InVo 1999, 334 [339] jeweils für §§ 850 ff. ZPO; a.A.: AG Duisburg, NZI 2000, 385 [385 f.] für den Streit über die Pfändbarkeit eines Gegenstandes).

    Vielmehr ist die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft (vgl. Senat, ZInsO 2000, 499 [501], für die Entscheidung des Rechtspflegers über einen Antrag gemäß § 850 f ZPO; zustimmend Grote, ZInsO 2000, 490).

    Über diese entscheidet - wenn der Rechtspfleger ihr nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG abhelfen sollte - der Richter des Insolvenzgerichts abschließend (Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; LG München I, ZInsO 2000, 410 LS; LG Offenburg, NZI 2000, 277; AG Duisburg, NZI 2000, 493 [494]; FK-Schmerbach, a.a.O., § 6 Rdnr. 44 ff.; a.A.: Stephan, ZInsO 2000, 376 [381]; Grote, ZInsO 2000, 490 [491], der es im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung für wünschenswert erachtet, eine weiteren Beschwerdemöglichkeit über eine analoge Anwendung des § 793 ZPO zuzulassen.

    Dies ist auf die weitere Beschwerde nachzuholen (vgl. Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 298; Dahlmeyer/Eickmann, RPflG, 1996, § 11 Rdnr. 240).

    Dieser Schutz des Existenzminimums spricht für eine entsprechende Anwendung der §§ 850 ff. ZPO auch im Insolvenzverfahren (Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; Grote, ZInsO 2000, 490; vgl. auch Hintzen, Rpfleger 2000, 312 [314]; Kothe in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 781 [805 ff.]; Steder, ZIP 1999, 1874 [1880]; a.A.: Möhlen, Rpfleger 2000, 4 [6]).

    Die Feststellung, daß das Landgericht seine Zuständigkeit verkannt hat, ist gleichbedeutend mit der Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG (vgl. Senat, JurBüro 2000, 48 [49]; Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995, 2 W 79/95; Senat, Beschluß vom 15. März 1996, 2 W 41/96; Senat, Beschluß vom 31. August 1998, 2 W 102/98).

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Dass gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über den Umfang des Insolvenzbeschlags gemäß § 36 InsO kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschließende Entscheidung des Richters nach § 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe, entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2004 (aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG Köln ZInsO 2000, 499, 501; OLG Köln ZInsO 2000, 603 f; BayObLG ZInsO 2001, 799; OLG Hamburg ZInsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64).
  • OLG Celle, 28.05.2001 - 2 W 65/01

    Rechtsmittel gegen Entscheidung über Antrag auf Heraufsetzung eines

    Im Hinblick auf das Fehlen einer Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit der Frage, ob Beschlüsse über die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, weist der Senat jedoch vorsorglich darauf hin, dass nach Auffassung mehrerer anderer Oberlandesgerichte gegen derartige Entscheidungen ein Rechtsmittel nach § 6 Abs. 1 InsO - entgegen der hier zumindest inzident vom Landgericht vertretenen Auffassung - nicht statthaft ist, weil eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Beschwerde i. S. d. § 6 Abs. 1 InsO fehlt (s. hierzu OLG Frankfurt/M., ZInsO 2000, 614 = NZI 2000, 531 = DZWIR 2000, 32; OLG Hamburg, Beschl. v. 4. Januar 2001 - 6 W 69/00 - OLG Köln, ZInsO 2000, 499, dazu Grote, ZInsO 2000, 490 f.; OLG Köln, ZInsO 2000, 603 = ZIP 2000, 274 = NZI 2000, 590).

    In sachlicher Hinsicht weist der Senat allerdings vorsorglich darauf hin, dass entprechend den Ausführungen des OLG Köln (ZInsO 2000, 499; ZInsO 2000, 603) auch im Insolvenzverfahren die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts, die dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen sollen, zu beachten sind.

  • BayObLG, 26.07.2001 - 4Z BR 3/01

    Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters im vereinfachten

    und vom 16.10.2000 (NZI 2000, 529 und 590) ausgelöst haben: Rechtsmittelführer war dort jeweils der Schuldner.

    Anders als in dem von dem OLG Köln am 18.2.2000 (NZI 2000, 529) entschiedenen Fall hat im vorliegenden Verfahren das Landgericht den Rechtsbehelf jedoch sachlich geprüft und als ein in Insolvenzsachen grundsätzlich zuständiges Fachgericht in der Sache selbst entschieden, so dass auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sich vorliegend nicht die Frage stellt, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 InsO eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietet, wenn der rechtsfehlerhafte Standpunkt der Vorinstanz jede richterliche Sachprüfung von vornherein verhindert hat.

  • OLG Frankfurt, 29.08.2000 - 26 W 61/00

    Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse: Heraufsetzung des

    Die Rechtsfragen zum Problem der Anwendung des § 850 f ZPO im Rahmen des eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie zum Rechtszug bei entsprechenden Beschlüssen, zu denen bislang - soweit ersichtlich - nur eine obergerichtliche Entscheidung ergangen ist (Beschluß des OLG Köln vom 18. August 2000, 2 W 155/2000), haben für das Insolvenzverfahren grundsätzliche Bedeutung.
  • OLG Köln, 07.01.2002 - 2 W 173/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Entnahme

    Soweit über die Versagung der Zustimmung durch den Rechtspfleger entschieden worden ist, unterliegt diese Entscheidung - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Notwendigkeit einer Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen der Rechtspfleger durch den Richter (FGPrax 2000, 103) - zumindest der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 RPflG (vgl. MK/Nowak, a.a.O., § 9 InsVV Rdnr. 14; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, 4 85 Rdnr. 22b für die vorläufige Vergütung des Konkursverwalters; vgl. auch: HK/Kirchhof, a.a.O., § 6 Rdnr. 9; Senat, ZInsO 2000, 499 [501] für die Entscheidung des Rechtspflegers über einen Antrag gemäß § 850 f ZPO; Senat, NZI 2001, 529 [531] für die Entscheidung des Rechtspflegers über einen Antrag nach § 850 g ZPO; a.A.: AG Göttingen, ZInsO 2001, 903), über die der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu befinden hat.
  • LG Mönchengladbach, 01.02.2005 - 5 T 631/04

    Pfändungsschutz für Weihnachtsgeld im Restschuldbefreiungsverfahren

    Jedoch hat die Kammer mit Beschluss vom 18.05.2001 - 5 T 468/00 - für "Altfälle" entschieden, dass die sofortige Beschwerde analog § 793 ZPO zulässig ist (a.A. OLG Köln ZinsO 2000, 499, das nur die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG für zulässig hält).
  • OLG Hamburg, 04.01.2001 - 6 W 69/00

    Instanzenzug gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts

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  • AG Göttingen, 23.11.2000 - 74 IK 49/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Diese Auffassung wird von der überwiegenden Rechtsprechung ebenfalls vertreten (AG München, ZInsO 2000, 407; AG Aachen, NZI 2000, 554; LG München, ZInsO 2000, 628 [LG München 11.08.2000 - 14 T 10247/00]; OLG Köln, ZInsO 2000, 499 [OLG Köln 18.08.2000 - 2 W 155/00] ; OLG Frankfurt, NZI 2000, 531; OLG Köln, ZInsO 2000, 603 [OLG Köln 16.10.2000 - 2 W 189/00] ).
  • LG Bückeburg, 31.10.2001 - 4 T 122/01

    Umdeutung einer Beschwerde in eine Erinnerung; Rechtsnatur der Entscheidung über

    Dann aber stellt die Entscheidung über die Bemessung des Pfändungsfreibetrages zweifelsfrei eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes, für die die sich aus § 6 InsO ergebenden Einschränkungen des Rechtsmittelzuges gelten, dar und nicht "nur" eine dem Insolvenzgericht angefallene Annexentscheidung, für die es auch nach der Rechtsprechung der Kammer (z.B. für PKH-Entscheidungen) bei den an sich vorgesehenen Rechtsmitteln verbleibt (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2001, 189; OLG Köln, NJW-RR 2001, 191 [OLG Köln 18.08.2000 - 2 W 155/00] ; offen lassend OLG Celle Nds.…
  • LG Stuttgart, 27.08.2018 - 19 T 51/18

    Nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen Rechtspflegerentscheidung

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